Bestandteile einer Kalkulation
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Einzelkosten der Teilleistungen (EKT)
Gemeinkosten der Baustelle (GKdB, BGK)
Allgemeine Geschäftskosten (AGK)
Zusammenfassung EKT, BGK, AGK und WuG
Einleitung
Die (Angebots-)Kalkukation im Auslandsbau unterscheidet sich nicht von der Kalkulation im Inlandsbau. Es werden dabei dieselben Kalkulationsverfahren verwendet, wobei die "Kalkulation ĂĽber die Endsumme" das geeignetste Verfahren zur Kosten- und Preisbestimmung darstellt, da nur dieses die vielen projektspezifischen Kosten einer Auslandsbaustelle detailliert erfassen kann.
Bei der "Kalkulation über die Endsumme" wird die Angebotssumme aus vier Einzelgrößen bestimmt.
Dies sind:
- die Einzelkosten der Teilleistungen
- die Gemeinkosten der Baustelle
- die Allgemeinen Geschäftskosten
- Wagnis und Gewinn
Im folgenden werden diese vier Größen erklärt.Â
Einzelkosten der Teilleistungen (EKT)
Es gilt (siehe KLR Bau und andere Literatur):
-
Eine Teilleistung ist eine im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Position.
(» Sie stellt einen Teil des ganzen Bau-Objektes bzw. Bau-Projektes dar.) -
Da die Positionen des Leistungsverzeichnisses auch Kostenträger darstellen, ist eine Teilleistung auch ein Kostenträger.
Folglich gilt:
Position des Leistungsverzeichnisses = Kostenträger = Teilleistung = Teil der betrieblichen Leistung -
Eine betriebliche Leistung entsteht durch den Verbrauch von GĂĽtern und Dienstleistungen. Der Verbrauch verursacht Kosten.
-
Kosten, die einer Teilleistung direkt zugerechnet werden können, werden als Einzelkosten bezeichnet.Â
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Daraus folgt:
Einzelkosten der Teilleistungen stellen die Kosten des Verbrauchs von GĂĽtern und Dienstleistungen dar, welche einer Position im Leistungsverzeichnis direkt zugewiesen werden können. Die Kostenzuweisung erfolgt auf der Basis von frei definierbaren Kostenarten (ĂĽblicherweise mind. 4 Kostenarten: Lohn, Material, Gerät und NU → unternehmensspezifisch festzulegen).Â
Beispiel:
Pos. 10: "Fundament betonieren" (= Position aus dem LV = Teilleistung)
Lohnkosten | x,- € | direkt zuweisbare Kosten einer Arbeitsleistung (→ Lohnstunden Arbeiter) |
Materialkosten | y,- € | direkt zuweisbare Kosten eines Materialverbauches (→ Sauberkeitsschicht, Beton, Bewehrung, Schalung, Sonstiges) |
Gerätekosten | z,- € | direkt zuweisbare Kosten einer Geräteleistung (→ z. B. Betonpumpe) |
NU-Kosten | 0,- € | direkt zuweisbare Kosten eines Nachunternehmers (hier = 0 da Eigenleistung) |
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Quelle: eigene Darstellung
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Die einzelnen Kosten der Teilleistung sind gegliedert nach den Kostenarten Lohn, Material, Gerät, NU und stellen die EKT dar.
Grundsätzlich sind immer alle Kosten, die einer Position des Leistungsverzeichnis direkt zugewiesen werden können, in dieser Position auch zu erfassen und nicht anderweitig (verursachungsgerechte Kostenerfassung). Dies geschieht, indem "erkennbaren Kosten" einer Position (hier: Sauberkeitsschicht, Schalung, Bewehrung, Beton) "kalkulatorisch erfassbare Kosten" (→ definierte Kostenarten) zugewiesen werden. Â
Gemeinkosten der Baustelle (GKdB, BGK)
Es gilt:
- Gemeinkosten der Baustelle sind Kosten, die durch den Betrieb der Baustelle als Ganzes entstehen und sich keiner Teilleistung direkt zuordnen lassen.
- Gemeinkosten stellen solche Kosten dar, die für mehrere Kostenträger (→ LV-Positionen) gemeinsam anfallen und diesen deshalb nur indirekt zugerechnet werden können.
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Beispiel:
zusätzliche Pos. xxx: "Hochbaukran" (→ KEINE Position aus dem LV → KEINE Teilleistung)
Bei unbekannter Aufwandsaufteilung wird der Hochbaukran verwendet fĂĽr:
Pos. 200: "Außenwände", Pos. 300: "Decke" und Pos. 400: "Dach".
Lohnkosten | a,- € | direkt zuweisbare Kosten einer Arbeitsleistung (→ Kranfahrer) |
Materialkosten | b,- € | direkt zuweisbare Kosten eines Materialverbauches (→ Kranfundament → Schalung, BEwehrung, Beton) |
Gerätekosten | c,- € | direkt zuweisbare Kosten einer Geräteleistung (→ Kran selber) |
NU-Kosten | d,- € | direkt zuweisbare Kosten eines Nachunternehmers (→ z. B. Krantransport) |
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Quelle: eigene Darstellung
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Die einzelnen Kosten der Position "Hochbaukran" sind gegliedert nach den Kostenarten Lohn, Material, Gerät und NU (wie bei den EKT). Sie werden über einen Verrechnungsschlüssel auf die abrechenbaren LV-Positionen umgelegt. Bei den GKdB ist des Weiteren wichtig, nach zeitabhängigen und zeitunabhängigen (→ einmaligen) Kosten zu unterscheiden.
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Zu den Gemeinkosten der Baustelle gehören (Checkliste nach KLR Bau):
- Kosten für das Einrichten und Räumen der Baustelle (→ einmalige Kosten), als da wären:
- An- und Abtransport (inkl. Verladen) der Baustelleneinrichtung einschl. Geräte (wichtiger Kostenfaktor im Auslandsbau wegen der langen Transportzeiten!)
- Auf-, Um- und Abbau der Baustelleneinrichtung einschl. Geräte
- Erstellen, Instandhalten und Beseitigen der Zufahrten, Wege, Zäune, Plätze
- Erstausstattung für Büro, Unterkünfte und Sanitäranlagen
- Vorhaltekosten (→ zeitabhängige Kosten) für:
- Geräte (nur Vorhalte-/Bereitstellungsgeräte; nicht jedoch für Leistungsgeräte, welche in den EKT zu erfassen sind!)
- Besondere Anlagen (die nicht in den EKT erfasst wurden)
- Baracken und Bauwagen
- Fahrzeuge (KFZ mit Strassenzulassung)
- Einrichtungsgegenstände, Büroausstattung
- RĂĽst-, Schal- und Verbaumaterialien (RSV-Stoffe)
- Betriebs- und Bedienungskosten (→ zeitabhängige Kosten) für:
- Geräte (nur für Vorhalte-/Bereitstellungsgeäte)
- Besondere Anlagen
- Baracken und Bauwagen
- Fahrzeuge
- Kosten der örtlichen Bauleitung (→ eher zeitabhängige Kostne)
- Gehaltskosten aller Angestellter, die auf der Baustelle tätig sind inkl. aller Zulagen
- Aufsichtskosten, soweit nicht im Mittellohn enthalten (fĂĽr z. B. Oberpoliere und Poliere)
- Porto, Telefon, BĂĽromaterial, BĂĽrokosten
- PKW- und Reisekosten
- Bewirtung und Werbung
- Kosten der technischen Bearbeitung, Konstruktion und Kontrolle (→ einmalige Kosten)
- konstruktive Bearbeitung
- Arbeitsvorbereitung
- Baustoff- und Bodenuntersuchungen, Laborkosten
- Vermessung und Abrechnung
- Allgemeine Baukosten (→ eher zeitabhängige Kosten)
- Hilfslöhen (für allgemeine Arbeiten auf der Baustelle, die keiner Teilleistung zugeordnet werden können, wie Magaziner, Gehilfen, Boten, Elektriker, Fahrer etc.)
- Transportkosten zur Versorgung der Baustelle
- Pachten und Mieten
- Kleingeräte, Werkzeuge und sonstige Verbrauchsstoffe
- Bauzinsen
- Sonderkosten
- Sonderwagnis der BauausfĂĽhrung (Projektwagnis)
- Besondere Bauversicherungen
- Besondere Finanzierungskosten
- LizenzgebĂĽhren
- Winterbaukosten
- Lohngebundene Kosten sowie Lohnnebenkosten, soweit nicht im Mittellohn enthalten.
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Wichtig:
- Sollte eine dieser Positionen im LV gelistet sein, handelt es sich nicht mehr um eine Gemeinkostenposition, sondern um eine Position der EKT, die als solche auch zu erfassen ist.
- Bei großen Projekten, insbesondere auch im "traditionellen" Auslandsbau, kann der Bau von Camps bzw. Wohnanlagen erforderlich werden, die einen erheblichen Aufwand bei der Gemeinkostenermittlung verursachen können (siehe auch "Mobilisierungskosten").
- Alle Kosten, die der Baustelle einwandfrei zugerechnet werden können, aber nicht in den EKT erfasst werden, da sie keiner LV-Position eindeutig angehören, sind in den GKdB zu erfassen. Für diese Kosten kann ein sogenanntes internes BGK-LV aufgestellt werden, das das Kunden-LV erweitert (siehe auch Ausführungsverzeichnis bzw. Kostenstruktur der Kalkulation).
Allgemeine Geschäftskosten (AGK)
Die Allgemeinen Geschäftskosten erfassen alle Kosten, die aus der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft des Unternehmens entstehen und nicht auftragsbezogen sind. Es handelt sich um Kosten, die nicht direkt den einzelnen Baustellen zugewiesen werden können. Allgemeine Geschäftskosten werden auch als Verwaltungskosten bezeichnet.
Hierzu zählen z. B.:
- Personalkosten der GeschäftsfĂĽhrung und UnternehmensleitungÂ
- Personalkosten diverser Geschäftsbereiche (Bereichsleitungen, Stabstellen usw.)
- Versicherungskosten fĂĽr das gesamte Unternehmen (z. B. Betriebshaftpflichtversicherung u. a.)
- Steuerabgaben fĂĽr das gesamte Unternehmen
- Beiträge zu Verbänden usw.
- sonstige Betriebskosten
- Investitionskosten
- Allgemeine Bauwagnisse
- ...
Der Zuschlagssatz für die AGK wird für eine Abrechnungsperiode (z. B. Geschäftsjahr) festgelegt. Er bestimmt sich aus den geschätzen AGK-Kosten und der angenommen Umsatzhöhe dieser Abrechnungsperiode. Jeder Auftrag, der zum angenommen Umsatz beiträgt, muss mit dem AGK-Satz beaufschlagt werden, um die AGK zum Ende der Abrechnungsperiode vollständig zu decken.
Liegen mehrere Geschäftsbereiche vor, die die Resourcen des Unternehmens unterschiedlich in Anspruch nehmen, können fĂĽr diese Bereiche spezifisch AGK-Sätze bestimmt werden (AGK-Sätze fĂĽr einzelne Sparten oder Geschäftsbereiche).Â
Wichtig:
Die Erfassung der Allgemeinen Geschäftskosten über festgelegte Sätze entspricht nicht mehr dem Kostenverursachungsprinzip, ist aber sehr praktikabel und hinreichend genau, wenn die Projekte im Umfang und der Komplexität immer ähnlich sind. Andererseits bedeutet dies aber auch, dass für Einzelprojekte mit einer eher unüblichen Größe, Dauer und Komplexität spezifische AGK-Sätze angesetzt werden können.
Wagnis und Gewinn (WuG)
Wagnis und Gewinn stellen den Anteil dar, der aus den ermittelten Kosten einen Preis macht (Angebotssumme = Angebotspreis = Selbstkosten + Wagnis und Gewinn → Preis = Kosten + WuG). Daraus folgt, dass der WuG-Anteil kein Kostenbestandteil darstellt, sondern ein Preisbestandteil ist.
Der Gewinn-Zuschlag stellt eine VergĂĽtung fĂĽr die unternehmerische Tätigkeit dar und schafft Anreize, in das Unternehmen zu investieren.Â
Der Wagnis-Zuschlag berĂĽcksichtigt an dieser Stelle nur das Wagnis, welches das ganze Unternehmen betrifft. Es wird auch als Unternehmer- oder Unternehmenswagnis bezeichnet. Der Begriff "Wagnis" lässt sich nach dem Duden mit dem Synonymen "Risiko" oder "Gefahr" umschreiben, weshalb das Unternehmerwagnis als RĂĽcklage gegen Risiken bzw. Gefahren aus der unternehmerischen Tätigkeit interpretiert werden kann. Es soll dazu dienen, Verluste am investierten Kapital zu vermeiden, wenn z. B. getroffene Annahmen fĂĽr eine Geschäftsperiode nicht eingetreten sind (wurde beispielsweise der prognostizierte Umsatz nicht erreicht, fĂĽhrt dies zu einer AGK-Unterdeckung, die ausgegleichen werden muss).Â
Die Höhe des Zuschlagssatzes für Wagnis und Gewinn ist projektspezifisch und hängt von der Unternehmens- und Marktlage ab (siehe unten).
Wagnis und Gewinn werden immer zusammen betrachtet, weil sie zueinander wandelbar sind. Falls keine Schäden aus der unternehmerischen Tätigkeit auftreten, kann die WagnisrĂĽcklage zu einem Gewinn gewandelt werden. Andererseits muss im Schadensfall, wenn selbst die WagnisrĂĽcklage nicht ausreicht, angesetzter Gewinn zur Schadensregulierung herangezogen werden, was aber durch eine ausreichend hohe WagnisrĂĽckstellung eigentlich verhindern werden soll.   Â
Zusammenfassung EKT, BGK, AGK und WuG
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Quelle: eigene Darstellung
Exkurs Wagniskosten
Wagniskosten sind finanzielle Rücklagen, die die Folgen asymmetrische Risiken (→ Gefahren) absichern sollen. Tritt ein solches Risiko bzw. eine solche Gefahr ein, entsteht ein Schaden, welcher vom Unternehmer selbst zu tragen ist, sofern er nicht von ihm versichert wurde.
Ein Schadensfall ist unplanmäßig und muss ausgeglichen werden, indem er beseitigt oder entschädigt wird. Für die nicht versicherbaren Risiken wird bei der Schadensregulierung auf die Wagniskosten zurückgegriffen. Wagniskosten sind somit Rücklagen für unvorhergesehene Ereignisse, mit denen aus der unternehmerischen Erfahrung heraus gerechnet werden muss.
Dem Ursprung des Risikos entsprechend können bei einem Bauprojekt vier Wagnisformen unterschieden werden. Dies sind:
Wagnisform | Risiko-Ursprung | Schadensregulierung | Beachtung Wagniskosten |
---|---|---|---|
Besonderes Bauwagnis (EKT) |
innerhalb einer Teilleistung |
von fehlerhaften EKT-Kostenansätzen, die zurückzuführen sind auf unzutreffende Annahmen bei:
|
in EKT |
Besonderes Bauwagnis (BGK) |
auf der Baustelle |
von fehlerhaften BGK-Kostenansätzen, die zurückzuführen sind auf unzutreffende Annahmen bei:
(→ sogenanntes Mengenwagnis, Kalkulations- und Preiswagnis) von Schäden an dem Bauobjekt und/oder der Baustelle aus unvorhergesehenen Gefahrenfällen, wie z. B.:
(→ sogenanntes Wagnis der Gefahrtragung) von sonstigen unvorhergesehenen Schadensfällen und Verlusten auf der Baustelle, wie z. B.:
(→ sogenanntes Verlustwagnis) von Mängeln am Bauobjekt (→ sogenanntes Gewährleistungswagnis) |
in BGK (in Pos. 7 Sonderkosten) |
Allgemeines Bauwagnis |
in den Projekten einer Branche / |
für Schäden bzw. Verluste, die die projektbezogenen Wagniskosten einer Baustelle übersteigen und deshalb innerhalb einer übergeordneten Branche / Sparte oder eines Geschäftsbereiches ausgeglichen werden |
in AGK |
Unternehmer- |
im Unternehmen |
für Schäden bzw. Verlusten, die im Unternehmen entstanden sind und anderweitig nicht reguliert werden konnten |
in WuG |
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Siehe auch die folgende Darstellung dazu:
Quelle: eigene Darstellung
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Bei den Wagniskosten ist unbedingt zwischen besonderen und allgemeinen Bauwagnis sowie dem Unternehmerwagnis zu unterscheiden. Ein pauschaler Wagnisansatz ĂĽber alles, der auf die Selbstkosten aufgeschlagen wird, ist nach der Rechtssprechung nicht erlaubt.
AuĂźerdem ist zu bedenken, dass Wagniskosten auch im Bereich der Herstellkosten zu erfassen sind, damit dem Bauleiter / der Baustelle finanzielle Mittel zur VerfĂĽgung stehen, mit denen mögliche Schadensfälle behoben werden können. Bei einem pauschalen Wagniskostenansatz ĂĽber alles, wird der Baustelle diese Kostenposition (→ Budget) entzogen. Â
Die Risiken, die einem einzelnen Bauobjekt direkt zugeordnet werden können, werden auch als besondere AusfĂĽhrungswagnisse bezeichnet. Diese Wagnisse sind in jedem Fall einzelnd abzuschätzen und als gesonderte Beiträge anzusetzen (→ siehe KLR Bau). Â
Exkurs Preisgrenzen
Die Preisgestaltung für ein Angebot richtet sich nach der Markt- und Geschäftslage. Die Marktlage bestimmt, wie hoch das Preisniveau bzw. der Marktpreis für eine Bauleistung ist, während die eigene Geschäftslage bestimmt, wie dringend ein Auftrag im Unternehmen benötigt wird, um seine Ressourcen optimal beschäftigt zu halten.
Denn kommt es zu einer AuftragslĂĽcke, so fallen im Unternehmen Stillstandskosten fĂĽr Arbeitskräfte, Geräte usw. an. Diese Stillstandskosten können erheblich sein, sodass ein Auftrag ohne Vollkostendeckung eine Alternative zur Verlustminimierung darstellt. In einem solchen Fall werden bestimmte Kostenbestandteile im Angebot nicht angesetzt, um den Angebotspreis zu drĂĽcken und die Auftragschancen zu erhöhen. Prinzipiell gibt es zwei Preisuntergrenzen.  Â
Kostenorientierte Preisuntergrenze
Die kostenorientierte Preisuntergrenze wird so festgelegt, dass bei der Hereinnahme des Auftrages keine zusätzlichen Kosten fĂĽr das Unternehmen entstehen. Dies ist der Fall, wenn alle auftragsabhängigen (= projektabhängigen) Kosten gedeckt sind. Die Preisuntergrenze liegt somit ungefähr auf der Höhe der Herstellkosten (~HK). Der Ist-Deckungsbeitrag (Ist-DB) liegt bei ungefähr Null (→ siehe unten). Die auftragsunabhängigen Kosten (~ AGK und WuG) sind in diesem Fall durch andere Projekte oder RĂĽcklagen abzudecken.   Â
Liquiditätsorientierte Preisuntergrenze
Bei der liquiditätsorientierten Preisuntergrenze werden im Angebot jene Kosten vernachlässigt, die dem Unternehmen finanzwirtschaftlich keinen Schaden zufĂĽgen. Das Angebot bzw. der Auftrag muss insofern neben den auftragsabhängigen Kosten (= HK) auch noch alle ausgabenwirksamen Kosten decken. UnberĂĽcksichtigt bleiben in diesem Fall jene Kosten, die keine Ausgaben verursachen, wie z. B. kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital, Kosten der Abschreibungen (?) usw. Der Ist-Deckungsbeitrag (Ist-DB) liegt zwischen Null und dem Soll-Deckungsbeitrag (→ siehe unten). Auch in diesem Fall mĂĽssen alle unberĂĽcksichtigten Kosten durch andere Projekte oder RĂĽcklagen gedeckt werden.  Â
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Ausgangspunkt bei einer Preisfestlegung (z. B. ĂĽber Deckungsbeiträge) ist immer der Preis, der sich aus der Vollkostenrechnung ergibt. Nur wenn die Vollkosten (AS und Soll-DB) dem Unternehmer bekannt sind, können preispolitische Entscheidungen getroffen werden. Â
Wichtig (siehe KLR Bau):
Eine an der kosten- oder liquiditätsorientierten Untergenze ausgerichtete Preispolitik kann in der Bauindustrie bei befriedigender Baukonjunktur nur für solche Objekte betrieben werden, die lediglich zur Auffüllung einer kleineren Beschäftigungslücke dienen, und auch nur dann, wenn die Allgemeinen Geschäftskosten durch die anderen Bauaufträge bereits abgedeckt sind.
Exkurs Deckungsbeiträge
Das Ziel der Vollkostenrechnung ist es, unter Berücksichtigung aller Projekt- und Unternehmenskosten die Angebotssumme (AS) zu ermittlen. Dabei werden AGK und WuG (→ auftragsunabhängige Kosten- und Preisbestandteile) über Zuschlagssätze bestimmt und den Herstellkosten (→ auftragsabhängige Kosten) hinzugerechnet. Es wird von "unten nach oben" gerechnet".
Bei der Deckungsbeitragsrechnung (die zur Teilkostenrechnung gehört) wird dagegen ermittelt, wieviel ein einzelner Auftrag zur Kostendeckung der auftragsunabhängigen Kosten und zur Erzielung eines Gewinns beiträgt. Hierzu wird von "oben nach unten" gerechnet. Es gilt:
 | Markt-/Vergabepreis des Auftrages | AS |
- | auftragsabhängige Kosten des Auftrages |
HK |
= | Deckungsbeitrag des Auftrages | DB |
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Siehe dazu die folgende Darstellung:
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Quelle: eigene Darstellung
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Mittels der Deckungsbeitragsrechnung können aber auch preispolitische Entscheidungen getroffen werden, wenn die Vollkosten bzw. der zu den Vollkosten gehörende Deckungsbeitrag ("Soll-DB") bekannt ist. In diesem Fall wird wie bei der Vollkostenrechnung wie folgt verfahren (von "unten nach oben" kalkuliert). Es gilt:
 | auftragsabhängige Kosten des Auftrages | HK |
+ | Deckungsbeitrag |
DB |
= | Angebotssumme | AS |
Wenn der gewählte Deckungsbeitrag kleiner ist als der Deckungsbeitrag der sich aus den Vollkosten ergibt ("Soll-DB), betreibt der Unternehmer Preispolitik und passt damit seinen Preis der Marktlage an!
Wichtige Begriffe in diesem Zusammenhang (Obacht: gelegentlich werden die Begriffe auch anders verwendet):
- Kalkulationsaufschlag (engl.: markup):
» Prozentangabe für AGK, WuG oder DB auf die Herstellkosten - kalkulatorischer Zuschlagssatz (engl.: margin):
» Prozentangabe für AGK, WuG oder DB von der Angebotssumme - Es gilt: Kalkulationsaufschlag >! kalkulatorische Zuschlagssatz
Fazit
- Soll die Preisermittlung zweier gleichstarker Unternehmer miteinander verglichen werden, so kann dies nur mit Bezug zu den Herstellkosten erfolgen, da oberhalb der Herstellkosten marktbedingte bzw. preispolitische Entscheidungen einen Vergleich unmöglich machen.
- Die einzig völlig freie Kostenvariable innerhalb der Herstellkosten sind die Kosten für das besondere Bauwagnis bzw. die Sonderkosten. Alle anderen Kosten müssen bei zwei gleichstarken Unternehmern (mit hypothetisch gleichen Bezugsquellen, Transportwegen etc.) in ähnlicher Weise auftreten.
Literaturquellen zu diesem Thema
- Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. (2001); KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen
- Gralla (2011); Baubetriebslehre - Bauprozessmanagement
- Brecheler (1998); Baubetriebslehre - Kosten- und Leistungsrechnung
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Bearbeitungsstand dieser Webseite: 28.12.2012